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Sicherheitseinbehalt

Der Sicherheitseinbehalt ist ein gängiges Mittel zur Absicherung von Gewährleistungsansprüchen.

Kosten und Folgen des Sicherheitseinbehalts

Bei dem sogenannten Sicherheitseinbehalt wird vom Auftraggeber ein Teil von der Vergütung des Auftragnehmers einbehalten, um im Falle von offenen Gewährleistungsansprüchen eine Sicherheit zubesitzen.
Handschlag zweier Geschäftspartner nach der Einigung über den Sicherheitseinbehalt

Wann muss der Sicherheitseinbehalt ausbezahlt werden?

Ausbezahlt kann der Sicherheitseinbehalt nur werden, wenn innerhalb der Gewährleistungsfrist alle Mängel behoben sind oder gar keine entstanden sind. Diese Frist variiert je nach Vorgabe und Vertragsart. Nach der VOB wären es 4 Jahre, und falls der Vertrag gemäß dem BGB unterliegt, beträgt die Gewährleistungsfrist 5 Jahre. Wenn jedoch alle Ansprüche seitens des Vertrages nocht nicht nach Vereinbarung erfüllt worden sind, kann der Auftraggeber den Teil noch zur Sicherheit zurückhalten.
Handschlag zweier Geschäftspartner nach der Einigung über den Sicherheitseinbehalt

Jedoch nach §17 VOB/B Abs. (8) Nr.2. /1 wird erläutert:

„Der Auftraggeber hat eine nicht verwertete Sicherheit für Mängelansprüche nach Ablauf von 2 Jahren zurückzugeben, sofern kein anderer Rückgabezeitpunkt vereinbart worden ist. Soweit jedoch zu diesem Zeitpunkt seine geltend gemachten Ansprüche noch nicht erfüllt sind, darf er einen entsprechenden Teil der Sicherheit zurückhalten.“
Handschlag zweier Geschäftspartner nach der Einigung über den Sicherheitseinbehalt

Vor- und Nachteile gegenüber einer Bürgschaft

Der Sicherheitseinbehalt wirft im Gegenzug zu einer Bürgschaftsversicherung keine weiteren Kosten auf und kann je nach Vertrag problemlis als Sicherheit bis zur Beseitigung der vorhandenen Mängel einbehalten werden. Wenn jedoch der Auftragnehmer den Auftrag aus Gründen wie einer Insolvenz nicht zuende führt bzw. führen kann, gewährleistet der Sicherheitseinbehalt keine Auszahlung diesbezüglich.

Eine Bürgschaft hingegen ist zwar mit berechenbaren Kosten versehen, schützt jedoch vor Insolvenz des Auftragnehmers. Zusätzlich wird die Kreditlinie durch die Bürgschaftsversicherung nicht belastet. Die vorhandene Liquidität bleibt erhalten und wird nicht veringert.

Häufig gestellte Fragen (FAQ) - Sicherheitseinbehalt

Ein Sicherheitseinbehalt ist ein vertraglich vereinbarter Einbehalt eines bestimmten Prozentsatzes der Auftragssumme durch den Auftraggeber – meist 5 bis 10 %. Er dient zur Absicherung gegen mögliche Mängel nach Abnahme der Leistung.
Wird die Sicherheit vereinbarungsgemäß in Teilbeträgen einbehalten, darf der Auftraggeber jede Zahlung um höchstens 10 % kürzen, bis die vereinbarte Sicherheitssumme erreicht ist (§ 17 Abs. 6 Nr. 1 VOB/B).
Bei VOB/B-Verträgen muss er dem Auftragnehmer den einbehaltenen Betrag mitteilen und ihn binnen 18 Werktagen auf ein Sperrkonto bei dem vereinbarten Geldinstitut einzahlen, über das beide nur gemeinsam verfügen können; Zinsen stehen dem Auftragnehmer zu (§ 17 Abs. 5 und 6 VOB/B). Bei kleineren oder kurzfristigen Aufträgen darf er den Betrag erst bei der Schlusszahlung einzahlen. Zahlt er nicht rechtzeitig ein und lässt auch eine angemessene Nachfrist verstreichen, kann der Auftragnehmer die sofortige Auszahlung verlangen und muss dann keine Sicherheit mehr leisten (§ 17 Abs. 6 Nr. 3 VOB/B). Öffentliche Auftraggeber dürfen den Betrag auf ein eigenes Verwahrgeldkonto nehmen (§ 17 Abs. 6 Nr. 4 VOB/B).

Je nach Vertragsgrundlage unterscheidet sich die Frist:

 

  • VOB/B: in der Regel 4 Jahre

  • BGB: 5 Jahre

Laut § 17 Abs. 8 Nr. 2 VOB/B muss ein nicht verwerteter Teil nach 2 Jahren zurückgegeben werden – sofern keine Ansprüche geltend gemacht wurden.

Ja. In vielen Fällen akzeptieren Auftraggeber eine Gewährleistungsbürgschaft als Ersatz. So bleibt dem Auftragnehmer die volle Auszahlung erhalten, während der Auftraggeber dennoch abgesichert ist.
Bei VOB/B-Verträgen ja, sofern im Vertrag nichts anderes vereinbart ist: Der Auftragnehmer hat die Wahl unter den Arten der Sicherheit und kann eine Sicherheit durch eine andere ersetzen (§ 17 Abs. 3 VOB/B) – also den Bareinbehalt durch eine Bürgschaft ablösen.
  • Liquidität bleibt erhalten
  • Keine Belastung der Kreditlinie
  • Geringe, planbare Kosten
  • Schnelle Abwicklung über Versicherer
Ja, sofern der Auftraggeber zustimmt. Viele Versicherer bieten hierfür gezielte Lösungen, um bereits gebundene Mittel wieder freizugeben.