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Enthaftungserklärung

Erfahren Sie, wann Kosten entstehen und wer sie trägt .

Beantragung einer Enthaftungserklärung

Eine Enthaftungserklärung ist die schriftliche Erklärung des Begünstigten – in der Regel des Auftraggebers –, mit der er den Bürgen aus der Haftung entlässt und bestätigt, dass er aus der Bürgschaft keine Ansprüche mehr geltend macht. Eine derartige Erklärung muss ausschließlich in Papierform erfolgen.

Nach dem Zurücksenden der Bürgschaftsurkunde an das Versicherungsunternehmen, wird der Bürgschaftsrahmen dieser Bürgschaft entfernt und steht wieder frei zur Verfügung. Es können wieder neue Bürgschaftsversicherungen in Anspruch genommen werden.

Ablauf

Wenn Bürgschaftsurkunden beim Zurücksenden auf dem postalischen Weg verlorengehen, oder im Allgemeinen nicht mehr auffindbar sind, wird die Enthaftungserklärung zur Freigabe der Bürgschaft ohne Urkunde benötigt.

Häufig gestellte Fragen (FAQ) - Enthaftungserklärung

Eine Enthaftungserklärung ist erforderlich, wenn die originale Bürgschaftsurkunde – etwa durch Verlust auf dem Postweg oder im internen Dokumentenmanagement – nicht mehr auffindbar ist. Ohne das Original kann der Bürgschaftsrahmen nicht freigegeben werden. Erst durch die Ausstellung einer Enthaftungserklärung durch den Auftraggeber wird der gebundene Teil Ihres Kreditrahmens bei der Versicherung wieder verfügbar – und damit nutzbar für neue Projekte und Bürgschaften.

Besonders relevant für Unternehmen im Baugewerbe, Handwerk und öffentliche Aufträge – z. B. in Kassel, Göttingen, Fulda und Umgebung.

Der Begünstigte der Bürgschaft – in der Regel der Auftraggeber. Er erklärt gegenüber dem Bürgen, also der Bank oder dem Versicherer, dass er aus der Bürgschaft keine Ansprüche mehr geltend macht und den Bürgen aus der Haftung entlässt.
Üblich sind: Name des Bürgen und die Bürgschaftsnummer, Datum und Betrag der Bürgschaft, das abgesicherte Vorhaben, die Erklärung, dass der Bürge aus der Bürgschaft entlassen wird und keine Ansprüche mehr bestehen, sowie Ort, Datum und die rechtsverbindliche Unterschrift des Auftraggebers. Die Erklärung geht im Original auf Papier an den Bürgen.

Solange eine Bürgschaft nicht offiziell enthaftet ist, bleibt sie in Ihrem Bürgschaftsrahmen gebunden – selbst wenn der Auftrag längst abgeschlossen ist. Das bedeutet: Der geblockte Betrag steht Ihnen nicht für neue Bürgschaften zur Verfügung. Erst wenn die Bürgschaft abgelaufen ist (bei befristeten Bürgschaften) oder das Original der unbefristeten Bürgschaft an die Versicherung zurückgeschickt wird, kann der Betrag aus dem Obligo (Bürgschaftskonto) ausgebucht werden.

Doch was passiert, wenn die Bürgschaft nicht mehr auffindbar ist – zum Beispiel durch Verlust oder ein Problem auf dem Postweg?



Zwei Szenarien bei verlorener Bürgschaftsurkunde:

1. Rückgabe an den Versicherer

Wenn die Bürgschaftsurkunde an den Versicherer zurückgesendet werden soll, ist in der Regel eine unbefristete Bürgschaft gemeint. Die Rückgabe ist zwingend erforderlich, damit der Betrag aus Ihrem Bürgschaftsrahmen entfernt wird und neues Volumen für weitere Bürgschaften freigegeben werden kann.


2. Übergabe an Ihren Kunden

Soll die Bürgschaft an Ihren Auftraggeber übergeben werden und kommt nicht an, muss der Auftraggeber eine Enthaftungserklärung unterzeichnen. Darin bestätigt er, dass die Bürgschaftsurkunde nie bei ihm eingegangen ist. Ohne diese Erklärung darf keine Ersatzurkunde ausgestellt werden – denn zwei Bürgschaften für dasselbe Risiko würden zu einer Doppelabsicherung führen, was aus versicherungstechnischen Gründen ausgeschlossen ist.

Solange die Bürgschaft weder abgelaufen noch zurückgegeben oder enthaftet ist, bleibt sie im Bürgschaftsrahmen gebunden, und der Versicherer berechnet in der Regel weiter die Prämie (Avalprovision). Diese trägt der Auftragnehmer als Versicherungsnehmer. Eine zügige Rückgabe oder Enthaftung spart also laufende Kosten.