Enthaftungserklärung
Beantragung einer Enthaftungserklärung
Mit der Enthaftungserklärung für eine Bürgschaft, bestätigt ein Auftraggeber, dass die jeweilige Bürgschaft nicht weiter genutzt werden soll bzw. nicht mehr benötigt wird. Eine derartige Erklärung muss ausschließlich in Papierform erfolgen.
Nach dem Zurücksenden der Bürgschaftsurkunde an das Versicherungsunternehmen, wird der Bürgschaftsrahmen dieser Bürgschaft entfernt und steht wieder frei zur Verfügung. Es können wieder neue Bürgschaftsversicherungen in Anspruch genommen werden.
Ablauf







Häufig gestellte Fragen (FAQ) - Enthaftungserklärung
Eine Enthaftungserklärung ist erforderlich, wenn die originale Bürgschaftsurkunde – etwa durch Verlust auf dem Postweg oder im internen Dokumentenmanagement – nicht mehr auffindbar ist. Ohne das Original kann der Bürgschaftsrahmen nicht freigegeben werden. Erst durch die Ausstellung einer Enthaftungserklärung durch den Auftraggeber wird der gebundene Teil Ihres Kreditrahmens bei der Versicherung wieder verfügbar – und damit nutzbar für neue Projekte und Bürgschaften.
Besonders relevant für Unternehmen im Baugewerbe, Handwerk und öffentliche Aufträge – z. B. in Kassel, Göttingen, Fulda und Umgebung.
Solange eine Bürgschaft nicht offiziell enthaftet ist, bleibt sie in Ihrem Bürgschaftsrahmen gebunden – selbst wenn der Auftrag längst abgeschlossen ist. Das bedeutet: Der geblockte Betrag steht Ihnen nicht für neue Bürgschaften zur Verfügung. Erst wenn die Bürgschaft abgelaufen ist (bei befristeten Bürgschaften) oder das Original der unbefristeten Bürgschaft an die Versicherung zurückgeschickt wird, kann der Betrag aus dem Obligo (Bürgschaftskonto) ausgebucht werden.
Doch was passiert, wenn die Bürgschaft nicht mehr auffindbar ist – zum Beispiel durch Verlust oder ein Problem auf dem Postweg?
Zwei Szenarien bei verlorener Bürgschaftsurkunde:
1. Rückgabe an den Versicherer
Wenn die Bürgschaftsurkunde an den Versicherer zurückgesendet werden soll, ist in der Regel eine unbefristete Bürgschaft gemeint. Die Rückgabe ist zwingend erforderlich, damit der Betrag aus Ihrem Bürgschaftsrahmen entfernt wird und neues Volumen für weitere Bürgschaften freigegeben werden kann.
2. Übergabe an Ihren Kunden
Soll die Bürgschaft an Ihren Auftraggeber übergeben werden und kommt nicht an, muss der Auftraggeber eine Enthaftungserklärung unterzeichnen. Darin bestätigt er, dass die Bürgschaftsurkunde nie bei ihm eingegangen ist. Ohne diese Erklärung darf keine Ersatzurkunde ausgestellt werden – denn zwei Bürgschaften für dasselbe Risiko würden zu einer Doppelabsicherung führen, was aus versicherungstechnischen Gründen ausgeschlossen ist.
