Sicherheitseinbehalt

Bei dem sogenannten Sicherheitseinbehalt wird vom Auftraggeber ein Teil von der Vergütung des Auftragnehmers einbehalten, um im Falle von offenen Gewährleistungsansprüchen eine Sicherheit zubesitzen.

Wann muss der Sicherheitseinbehalt ausbezahlt werden?

Ausbezahlt kann der Sicherheitseinbehalt nur werden, wenn innerhalb der Gewährleistungsfrist alle Mängel behoben sind oder gar keine entstanden sind. Diese Frist variiert je nach Vorgabe und Vertragsart. Nach der VOB wären es 4 Jahre, und falls der Vertrag gemäß dem BGB unterliegt, beträgt die Gewährleistungsfrist 5 Jahre. Wenn jedoch alle Ansprüche seitens des Vertrages nocht nicht nach Vereinbarung erfüllt worden sind, kann der Auftraggeber den Teil noch zur Sicherheit zurückhalten.

Jedoch nach §17 VOB/B Abs. (8) Nr.2. /1 wird erläutert:

"Der Auftraggeber hat eine nicht verwertete Sicherheit für Mängelansprüche nach Ablauf von 2 Jahren zurückzugeben, sofern kein anderer Rückgabezeitpunkt vereinbart worden ist. Soweit jedoch zu diesem Zeitpunkt seine geltend gemachten Ansprüche noch nicht erfüllt sind, darf er einen entsprechenden Teil der Sicherheit zurückhalten."

Vor- und Nachteile gegenüber einer Bürgschaft

Der Sicherheitseinbehalt wirft im Gegenzug zu einer Bürgschaftsversicherung keine weiteren Kosten auf und kann je nach Vertrag problemlis als Sicherheit bis zur Beseitigung der vorhandenen Mängel einbehalten werden. Wenn jedoch der Auftragnehmer den Auftrag aus Gründen wie einer Insolvenz nicht zuende führt bzw. führen kann, gewährleistet der Sicherheitseinbehalt keine Auszahlung diesbezüglich.

Eine Bürgschaft hingegen ist zwar mit berechenbaren Kosten versehen, schützt jedoch vor Insolvenz des Auftragnehmers. Zusätzlich wird die Kreditlinie durch die Bürgschaftsversicherung nicht belastet. Die vorhandene Liquidität bleibt erhalten und wird nicht veringert.